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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung

 

§1     Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeine Geschäftsbedingung (Bedingungen) regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter (Lieferant), der METESCO Deutschland GmbH und dem jeweiligen Mieter (Kunde) des Mietgegenstandes. Die Mietbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Mieter.
  2. Abweichungen von diesen Mietbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie für jedes einzelne Geschäft vereinbart und schriftlich niedergelegt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters finden ausdrücklich keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  3. Kunde, im Sinne dieser Bedingung, ist jede juristische Person, natürliche Person, rechtsfähige Personengesellschaft oder andere Unternehmenseinheiten, die eine geschäftliche Vereinbarung, im Sinne der Inanspruchnahme von Leistungen (Vermietung), mit dem Lieferanten eingeht.

 

§2     Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte

  1. Angebote sind gegenüber dem Kunde eine verbindliche Preisauskunft mit einem festgelegten Gültigkeitszeitraum, seitens des Lieferanten. Die Verpflichtung zur Durchführung der im Angebot definierten Leistungen wird erst dann eingegangen, sobald die kundenseitige Bestellung angenommen und dies schriftlich kommuniziert wurde. Mit Annahme des Angebotes stimmt der Kunde allen definierten Bedingungen zu, so auch der vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingung.
  2. Angebote stellen keine verbindliche Zusage hinsichtlich der Verfügbarkeit von Mietgegenständen dar.
  3. Bei Mietaufträgen, Verkäufen oder Dienstleistungen, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs oder des Zeitrahmens, in dem sie realisiert werden sollen, kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, kommt der Vertrag in dem Moment zustande, in dem der Lieferant oder ein Dritter in seinem Namen tatsächlich mit der Ausführung oder Lieferung der Vereinbarung begonnen hat. In einem solchen Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung, die auch den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.
  4. Im Falle einer vorzeitigen Stornierung des Auftrages geht der Kunde die Verpflichtung ein, die in Folge der Zurücknahme entstandenen Kosten im vollen Umfang zu tragen. Diese werden schriftlich in Rechnung gestellt.
  5. Die Gültigkeit für Angebote beträgt 30 Kalendertage, sofern keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen existieren.
  6. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind die in Verkaufsunterlagen, Kataloge oder im Internet enthaltenen Angebote der Lieferant stets freibleibend und nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
  7. Sämtliche vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum des letzteren; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig und unverzüglich zurückzugeben.
  8. In Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen oder im Internet enthaltene Produktangaben sind vom Kunde vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Kunde hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produkts zu informieren.
  9. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Kunden auf Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität (insbesondere Schutzrechtsverletzungen) zu prüfen; dies ist alleine Verantwortung des Kunden.

 

 

§3     Lieferung, Nutzung und Retournierung der Ausrüstung

  1. Eine Lieferung des Mietgegenstandes erfolgt ab Lager des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Kunde keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch die METESCO Deutschland GmbH. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann die Sendung schneller erfolgen und/oder wird gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
  2. Die Ausrüstung verlässt das Lager des Lieferanten stets geprüft und funktionsfähig. Sofern Schäden oder Defekte vorliegen, sind diese unmittelbar nach Erhalt der Ausrüstung, spätestens jedoch nach 24 Stunden nach Erhalt und vor der eigentlichen Verwendung zu melden. Werden diese nicht gemeldet gilt der Mietgegenstand als vom Kunden angenommen und die Mietgebühr wird bis zur Meldung im vollen Umfang erhoben.
  3. Der Kunde verpflichtet sich vor der Nutzung des Mietgegenstandes, die für den Gebrauch erlassenen Herstelleranweisungen, Gesetze und sonstige geltende Vorschriften zu beachten und das Risiko für alle Schäden an der Ausrüstung zu tragen.
  4. Mit Beendigung des Mietvertrages ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten alle gelieferten Ausrüstungsgegenstände, sowie Handbücher und Software, zukommen zu lassen.
  5. Der Kunde ist für die Rücklieferung und der ordnungsgemäßen Verpackung verantwortlich. Sofern kein Rücksendeetikett mitgeliefert wurde muss der Versand eigenständig beauftragt werden.

 

§4     Verpflichtung, Risiko und Haftungsausschluss

  1. Meldet der Kunde Schäden oder Mängel, die bei der anschließenden Überprüfung des Lieferanten nicht festgestellt werden, besteht kein Anspruch auf Rücktritt/Stornierung des Kunden. Die Mietperiode wird dadurch nicht ausgesetzt und vollständig, sowie die angefallenen Aufwendungen für die Überprüfungen, in Rechnung gestellt.
  2. Der Kunde haftet für die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist.
  3. Der Lieferant haftet für keinerlei Schäden an Sachwerten oder Personen, die bei der Verwendung der vermietet Ausrüstung auftreten, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen sind.
  4. Der Kunde haftet während der gesamten Mietperiode für Beschädigungen, Verlust und Diebstahl der Ausrüstung im vollen Umfang, die durch diesen oder seine Vertreter entstehen. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich nach der Entdeckung den Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen. Anschließend hat der Kunde dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Hiermit endet ebenfalls die Mietperiode.
  5. Es ist nicht gestattet eigenständige Reparaturen oder Veränderungen an der durch den Lieferanten vermietete Ausrüstung vorzunehmen.
  6. Die Ausrüstung ist nicht unsachgemäß zu verwenden und stets in einem gepflegten Zustand zu halten. Während der Mietperiode ist der Kunde für alle an der Ausrüstung feststellbaren Schäden verantwortlich.
  7. Bei der Feststellung von Schäden bei der Untersuchung zurückgegebener Ausrüstung bemüht sich der Lieferant stets zwischen Verschleißerscheinungen und wirklichen Schäden zu differenzieren. Sollte es in einem Streitfall zu keiner Einigung kommen, kann ein externer Sachverständiger des Herstellers herangezogen werden.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, dem Lieferanten den Schaden des Mietgegenstandes (inkl. Zubehör) zu ersetzen, der durch unvorsichtigen oder falschen Gebrauch entstanden ist, sowie den Verlust, Unbrauchbarmachung oder Wertlosigkeit des Mietgegenstandes zu erstatten. Dies beinhaltet ebenso die Verpflichtung den Reparaturaufwand der erforderlich ist, um das Gut wieder in den gleichen Zustand, wie vor dem Ereignis, zu versetzen, oder den Wert als Zeitwert der zu diesem Zeitpunkt neu zu beschaffender Ware oder Teile davon, zu ersetzen. Während der Reparaturzeit wird die Mietperiode fortgeführt und in Rechnung gestellt.
  9. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch Mängel an dem Mietgegenstand und im Zusammenhang mit der Vermietung der Ausrüstung in Höhe von maximal der gesamten kumulierten Mietgebühren, die der Lieferant während der Dauer der Vermietung tatsächlich für die Ausrüstung erhalten hat. Die Schäden müssen nachweisbar dem Lieferanten, unter Ausschluss der in dieser Bedingung erwähnten Haftungsausschlüsse und Risiken, zuweisbar sein. Ein Anspruch auf Entschädigung für Folgeschäden oder indirekte Verluste besteht nicht.

 

§5     Eigentumsvorbehalt

  1. Im Falle der Vermietung bleibt der Mietgegenstand über die gesamte Periode Eigentum des Lieferanten. Der Kunde erwirbt lediglich das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht.
  2. Auf erste Aufforderung des Lieferanten muss die Gegenpartei die sofortige Rückgabe der Mietgegenstände veranlassen.
  3. Der Kunde wird die von oder im Namen des Lieferanten gelieferte Software, Peripheriegeräte, technische Daten, Kunde- und/oder Betriebsanweisungen, Zeichnungen und alle anderen wesentlichen Dokumentationen und sonstigen Daten und Informationen nur für den eigenen (internen) Gebrauch verwenden.

 

§6     Mietperiode

  1. Die Mindest-Mietdauer beträgt 5 Werktage.
  2. Der Beginn der Vermietung:
    1. beginnt nachdem die zu vermietende Ausrüstung dem Versandweg zum Kunde, mittels externen Versanddienstleister, zugeführt wurde.
    2. Für den Versand zum Kunden veranschlagt der Lieferant zwei Werktage. Dauert der Versand länger ist dies dem Lieferanten spätestens mit Rücksendung des Mietgegenstands mitzuteilen.
  3. Die Beendigung der Mietperiode tritt ein:
    1. Sobald die Ausrüstung in dem Lager der Lieferant mittels Versanddienstleister eingetroffen ist.
    2. Sobald die Ausrüstung in der Niederlassung der Lieferant abgegeben wurde.
  • Bei Verlust oder Beschädigung ein entsprechender Ersatz beschafft oder die Funktionalität wieder hergestellt wurde.

§7     Preise & Zahlung

  1. Wird der Mietgegenstand vor der Mindestmietdauer zurück versendet, erfolgt die Abrechnung gemäß der Mindestmietdauer von 5 Werktagen. Überschreitet die Mietperiode die Mindestmietdauer erfolgt die Abrechnung tagesgenau.
  2. Alle Preise gelten ab Lager zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten für zusätzliche Dienstleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 30 Kalendertagen zu begleichen.
  4. Überschreitet die Mietdauer eines Mietgegenstandes 30 Kalendertage erfolgt eine monatliche Zwischen-Abrechnung.

 

§8     Gefahrenübergang

  1. Gemäß Incoterms® - EXW.
  2. Gibt der Kunde den Artikel nicht mit dem beiliegenden und durch den Vermieter bereits vorfrankierten Retourenschein zurück, sondern verwendet einen eigenen Versandschein bzw. Transportdienstleister, so tritt der Gefahrenübergang erst bei Eintreffen in den Geschäftsräumen des Vermieters ein. Außerdem trägt der Mieter in diesem Fall die Rücksendekosten selbst und hat keinen Anspruch auf deren Erstattung.

 

§9     Rücktritt und Beendigung

  1. Kommt der Kunde von den wesentlichen vertraglich festgehaltenen Verpflichtungen ab, kann der Lieferant diesen Vertrag fristlos kündigen. Das gilt insbesondere, wenn die Aufforderung einer fristgerechten Zahlung auf Vorkasse oder der Identifikation nicht erfolgt. Kommt der Lieferant seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, so kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen.
  2. Bestehende Mietverträge, auf bestimmte Zeit, können nur bei einem beiderseitigen Einvernehmen geändert oder gekündigt werden. Eine entsprechende schriftliche Ausführung ist von beiden Parteien erneut zu unterzeichnen.
  3. Wenn der Lieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kunde gehindert wird und die höhere Gewalt nach eigenem Urteil von dauerhafter oder langanhaltender Natur ist, kann die Lieferant den Vertrag auflösen. Im Falle von einer vorübergehenden Hinderung der Erfüllung einer der Verpflichtungen der Lieferant, kann die Durchführung des Vertrages aufgeschoben werden, bis der Umstand, die Ursache oder das Ereignis, das die Situation der höheren Gewalt verursacht, nicht mehr besteht.
  4. Sofern ein Vertrag gemäß den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt oder aufgelöst wird, bleiben alle Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber dem Lieferanten bestehen und sind innerhalb der Fristen zu begleichen.
  5. Der Lieferant haftet nicht für Nachteile, die dem Kunde oder Dritten im Zusammenhang mit der Rücknahme der Sache bzw. der Auflösung des Vertrages entstehen.

 

§10  Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

§11  Antikorruptionsklausel

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.